Reisebedingungen
Diese Reisebedingungen gelten für Pauschalreisen der Enzo Event UG (haftungsbeschränkt), Lohengrinstraße 14, 40549 Düsseldorf („Veranstalter“) unter der Marke RALLY ENZO. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB. Soweit diese Bedingungen zum Nachteil des Reisenden abweichen würden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Gegenstand der Reise
1.1 Die RALLY ENZO ist eine gemeinsame, mehrtägige Ausfahrt mit dem eigenen Sportwagen über öffentliche Straßen, verbunden mit Übernachtungen, Verpflegung und gemeinsamen Programmpunkten. Es handelt sich nicht um eine Rally im Sinne eines Wettbewerbs; es gibt keine Wertung nach Zeit oder Geschwindigkeit.
1.2 Welche Leistungen im Einzelnen geschuldet sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot und aus der Reisebestätigung. Die An- und Abreise zum Start- und vom Zielort, Kraftstoff, Maut- und Parkgebühren, Getränke außerhalb der genannten Mahlzeiten sowie persönliche Ausgaben sind nicht enthalten, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.
1.3 Der genaue Ablauf und die Streckenführung werden dem Reisenden vor Reisebeginn in einem Roadbook mitgeteilt.
2. Abschluss des Reisevertrags
2.1 Die Anfrage über die Website ist unverbindlich. Nach Prüfung lädt der Veranstalter den Reisenden über einen persönlichen Link zur Buchung ein. Dort werden ihm die Leistungsbeschreibung, der Reisepreis und diese Reisebedingungen angezeigt und als PDF zum Herunterladen bereitgestellt.
2.2 Mit der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Reisende ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrags ab, an das er 14 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt mit der Bestätigung durch den Veranstalter zustande, die der Reisende als Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (PDF) erhält. Weicht die Bestätigung vom Angebot des Reisenden ab, liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das der Reisende innerhalb der darin genannten Frist annehmen kann.
2.3 Der Reisende, der die Buchung vornimmt, steht für die vertraglichen Verpflichtungen der mit ihm angemeldeten Person, insbesondere die Zahlung des Reisepreises, wie für seine eigenen ein. Diese Verpflichtung übernimmt er bei der Buchung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung.
2.4 Ein Widerrufsrecht besteht für Pauschalreiseverträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Das Recht zum Rücktritt nach Ziffer 6 bleibt unberührt.
3. Zahlung
3.1 Der Veranstalter stellt den Reisepreis gesondert in Rechnung. Der Reisepreis ist innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
3.2 Leistet der Reisende fällige Zahlungen nicht, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, kann der Veranstalter nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 6 belasten.
3.3 Bankgebühren für Zahlungen aus dem Ausland trägt der Reisende.
4. Änderungen von Reiseleistungen
4.1 Der Veranstalter darf die Streckenführung, die Reihenfolge von Programmpunkten und einzelne Leistungen nach Vertragsschluss ändern, wenn die Änderung unerheblich ist, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und der Reisende vor Reisebeginn klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger darüber informiert wird (§ 651f Abs. 1 BGB). Unerheblich sind insbesondere Änderungen der Route aus Gründen der Witterung, von Straßensperrungen oder der Verkehrssicherheit, soweit der Gesamtcharakter der Reise erhalten bleibt.
4.2 Erhebliche Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen richten sich nach § 651g BGB.
5. Ersatzperson
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner oder einer angemeldeten Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt (§ 651e BGB). Die Erklärung ist rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Durch den Eintritt entstehende Mehrkosten tragen der Reisende und der Dritte als Gesamtschuldner.
6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter zu erklären; die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) wird empfohlen.
6.2 Tritt der Reisende zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Die Entschädigung wird wie folgt pauschaliert, jeweils bezogen auf den Reisepreis:
- bis zum 120. Tag vor Reisebeginn: keine Entschädigung
- vom 119. bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 20 %
- vom 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 50 %
- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 90 %
6.3 Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die Pauschale. Der Veranstalter kann eine höhere, konkret berechnete Entschädigung verlangen; er ist dann verpflichtet, sie unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen zu beziffern und zu begründen.
6.4 Abweichend von Ziffer 6.2 kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
6.5 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
7.1 Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zum 30. Tag vor Reisebeginn weniger als 15 Fahrzeuge verbindlich gebucht sind (Mindestteilnehmerzahl). Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegeben. Der Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor Reisebeginn zu erklären (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB).
7.2 Der Veranstalter kann außerdem vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; er erklärt den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB).
7.3 Der Veranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist, insbesondere bei grob verkehrswidriger, andere gefährdender Fahrweise. Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung anrechnen lassen.
7.4 In den Fällen der Ziffern 7.1 und 7.2 erstattet der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.
8. Pflichten des Reisenden, Fahrzeug
8.1 Der Fahrer muss während der gesamten Reise eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Das Fahrzeug muss zugelassen, haftpflichtversichert, verkehrssicher und in technisch einwandfreiem Zustand sein.
8.2 Jeder Fahrer führt sein Fahrzeug eigenverantwortlich und hält die in den jeweiligen Ländern geltenden Verkehrsvorschriften ein. Hinweise des Veranstalters und des Roadbooks sind Empfehlungen zur Streckenführung; sie entbinden nicht von der Pflicht zur Beachtung der Verkehrsregeln. Bußgelder und sonstige Folgen von Verkehrsverstößen trägt der Fahrer.
8.3 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, während der Reise gültige Ausweisdokumente, die Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere mitzuführen. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genügt für die Reiseländer der RALLY ENZO (Staaten des Schengen-Raums) ein gültiger Personalausweis oder Reisepass; ein Visum ist nicht erforderlich. Reisende anderer Staatsangehörigkeit informieren sich bitte rechtzeitig bei den zuständigen Konsulaten; der Veranstalter informiert auf Anfrage über die Erfordernisse.
9. Mängel, Abhilfe, Mängelanzeige
9.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
9.2 Der Reisende hat einen Reisemangel unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Ansprechpartner während der Reise sind die im Roadbook und in der Reisebestätigung genannten Personen des Veranstalters. Unterlässt der Reisende die Anzeige schuldhaft und konnte der Veranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, kann der Reisende insoweit weder Minderung noch Schadensersatz verlangen (§ 651o BGB).
9.3 Will der Reisende den Vertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder wird verweigert (§ 651l BGB).
10. Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p Abs. 1 BGB). Weitergehende Ansprüche nach internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
10.2 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt unbeschränkt.
10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die der Reisende oder Dritte durch eigenes Fahrverhalten, durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder durch den Zustand ihres eigenen Fahrzeugs verursachen, soweit den Veranstalter daran kein Verschulden trifft. Schäden am eigenen Fahrzeug des Reisenden, die im Straßenverkehr entstehen, sind nicht Teil der Pauschalreiseleistungen; insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Veranstalter empfiehlt eine Vollkaskoversicherung.
10.4 Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, haftet der Veranstalter nicht, soweit nicht §§ 651b, 651c, 651w oder 651y BGB etwas anderes ergeben.
11. Foto- und Videoaufnahmen
11.1 Während der Rally entstehen Foto- und Videoaufnahmen der Fahrzeuge und der Veranstaltung. Der Reisende räumt dem Veranstalter das unentgeltliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, Aufnahmen seines Fahrzeugs für die Berichterstattung über und die Werbung für die RALLY ENZO zu nutzen.
11.2 Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, veröffentlicht der Veranstalter nur mit gesonderter Einwilligung der abgebildeten Person. Diese Einwilligung ist freiwillig, nicht Voraussetzung für die Teilnahme und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
12. Verjährung
Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren (§ 651j BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte.
13. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in der Datenschutzerklärung unter www.rally-enzo.com/datenschutz.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.
14.2 Ist der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Düsseldorf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.3 Der Veranstalter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).